Infoplattform für Brandschutz

Gefährliche Stoffe

Brennsprit, Aceton, Alkohol, Benzin &Co.

In welchen Mengen leichtbrennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, richtet sich nach der Menge pro Nutzungseinheit bzw. Brandabschnitt.

Leichtbrennbare Flüssigkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Flammpunkt unter 30 °Grad liegt und sie explosive Dämpfe entwickeln. Der Funke eines Lichtschalters oder eine elektrostatische Entladung genügt, um sie zu entzünden. Auch leere Behälter können gefährlich sein. Wenn sie nicht gereinigt sind, enthalten sie oft explosive Dämpfe.

Ab einer Menge von 26 l ist eine ausreichende Raumlüftung und ab 101 l eine ausreichende natürliche oder künstliche Lüftung zu gewährleisten.

Lagerung von leichtbrennbaren Flüssigkeiten

Ab einer Menge von 100 l müssen leichtbrennbare Flüssigkeiten in eigenen Brandabschnitten gelagert werden. Dies können Räume oder Schränke mit entsprechendem Feuerwiderstand sein.

Für Gebinde und Kleintanks mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten gilt:

  • bis 25 l keine Anforderungen an den Lagerraum
  • 26 bis 100 l Schrank Kategorie RF1, mit Auffangwanne und Kennzeichnung

Ab Lagermengen von 50 Tonnen kommen die Regelungen gemäss BSR 15-26 Gefährliche Stoffe im Abschnitt 3.2 zur Anwendung.

  • 101 bis 450 l EI 30 mit geringem Brandrisiko
  • 451 bis 2 000 l EI 60 ohne zusätzliche Brandlasten
  • über 2 000 l - EI 90 ohne zusätzliche Brandlasten

Anstatt in Räumen können leichtbrennbare Flüssigkeiten auch in Schränken nach der Norm SN 14470-1 mit entsprechendem Feuerwiderstand gelagert werden.

Räume, in denen leichtbrennbare Flüssigkeiten gelagert werden, müssen ausreichend natürlich oder künstlich gelüftet sein (siehe Kasten in der rechten Spalte).

Wenn eine Flüssigkeit ausläuft, muss sie in einer Auffangwanne oder im Raum (Schwellen, ohne Ablauf) zurückgehalten werden können.

Gasflaschen

Gasflaschen dürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden. In Fluchtwegen dürfen sie weder angeschlossen noch gelagert werden.

Gasflaschen müssen vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen geschützt werden.

Räume, in denen Gasflaschen angeschlossen oder gelagert werden, müssen ausreichend gelüftet sein (siehe Kasten in der rechten Spalte).

Lagerung von Gasflaschen bis zu einem Volumen von 200 l

Am besten geeignet zur Lagerung von Gasflaschen sind Gitterverschläge im Freien oder freistehende Gebäude ohne Keller.

Innerhalb von Gebäuden sollten die Gasflaschen wenn möglich an einer Aussenwand des Erdgeschosses gelagert werden

Lagerung von Gasflaschen mit einem Volumen ab 200 l

Die Lagerung dieser Gasflaschen ist nur erlaubt:

  • im Freien,

  • in einem separaten Brandabschnitt ohne zusätzliche Brandlasten,

  • in Schränken nach SN EN 14470- 2 mit dem Feuerwiderstand, der im Brandabschnitt gefordert ist.

Bei der Lagerung im Freien sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Die Gasflaschen müssen z. B. vor übermässiger Erwärmung geschützt werden. Zu Gebäuden oder Anlagen in der Nachbarschaft sind genügend grosse Schutzabstände einzuhalten. Detaillierte Informationen gibt die EKAS Richtlinie Nr.1941, Ausgabe 2012, Kapitel 3 «Aufstellen von Anlagen im Freien».

Chemikalien

Schulen, die für den Unterricht eine Sammlung von Chemikalien unterhalten, finden ausführliche Informationen zum Umgang und zur Lagerung der Stoffe im Merkblatt A09 «Schulen» der kantonalen Fachstelle für Chemikalien Chemsuisse.

Das Merkblatt ist im Kanton Bern verbindlich.

Was heisst «ausreichend gelüftet»?

Räume über dem Erdboden sind ausreichend natürlich gelüftet, wenn:

  • mindestens zwei einander gegenüberliegende, nicht verschliessbare, ins Freie führende Öffnungen (Fenster oder Türen) vorhanden sind,

  • mindestens eine der beiden Öffnungen ganz nahe am Boden ist (die Unterkante darf nicht höher als 10 cm über Boden liegen) und

  • pro m² Bodenfläche eine Öffnungsfläche von 20 cm² vorhanden ist.

Lagerräume gelten als ausreichend künstlich gelüftet, wenn:

  • die Lüftung einen 3- bis 5-fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet und

  • die Absaugstellen nicht höher als 10 cm über Boden liegen

Wird die Lüftung mit einer Schaltuhr gesteuert (z. B. 3 bis 4 mal pro Stunde während mindestens 10 Minuten), muss sie ebenfalls einschalten, sobald eine Person den Raum betritt (z. B. sobald die Tür geöffnet oder der Lichtschalter betätigt wird).

In Räumen oder Bereichen, in denen leichtbrennbare Flüssigkeiten zur Anwendung kommen (z. B. Abfüllen, Umfüllen, Produktion), muss ein 10-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein.

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