Infoplattform für Brandschutz

Technik, Küchen und Brennstoffe

Elektroinstallationen

Elektroinstallationen sind gemäss den geltenden Vorschriften auszuführen, siehe dazu Niederspannungs-Installationsnorm NIN 2020 der Electrosuisse.

Zu Beleuchtungskörpern und Scheinwerfern sind genügend grosse Sicherheitsabstände einzuhalten.

Heizungen und Lüftungen

Aggregate für Beheizung, Lüftung, Notstrom usw. sind ausserhalb der Zelte im Freien, in dafür geeigneten, nicht brennbaren (RF1) ausgebauten Räumen oder in nicht brennbaren Containern aufzustellen.

In Räumen mit grosser Personenbelegung sind Heizgeräte oder die Anwendung von offenem Feuer nicht gestattet.

Wärmeerzeugungsaggregate sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die notfalls die Brennstoffzufuhr unterbrechen und Überhitzung, Flammenrückschlag, Rückbrand, Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern. Die Funktion der Sicherheitseinrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.

Weitere Informationen

Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» der VKF

Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen» der VKF

Küchen

In Zelten sind Küchen an einer Aussenseite anzuordnen.

In der Umgebung von Koch-, Frittier- und Grillstellen ist im Firstbereich eine natürliche Entlüftung anzuordnen. Die Grösse der Entlüftung entspricht dem Faktor 1.7 der Fläche aller Wärmequellen (Kochplatten, Grillstelle usw.). Die Nachströmung ist zu gewährleisten.

Als Alternative können über Koch-, Frittier- und Grillstellen auch Abzugshauben aus Metall installiert werden. Die Abluft ist direkt ins Freie zu führen. Der Sicherheitsabstand zwischen der Installation und brennbarem Material hat mindestens 10 cm zu betragen.

In der Küche sind geeignete Löschmittel bereitzustellen (siehe Feuerlöscher).

Ausserhalb der Küche dürfen keine Koch- und Grillgeräte oder ähnlichen Apparate aufgestellt und betrieben werden.

Gasgeräte und Gasinstallationen

Für das Aufstellen und die Installation von Gasverbrauchern gelten die Gasleitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches.

Gasgeräte müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (siehe EG-Richtlinie 2009/142/EG2 «Gasverbrauchseinrichtungen»). Die Geräte müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, um die Gaszufuhr zu unterbrechen, wenn das ausströmende Gas nicht brennt.

Für das Aufstellen von Gasgeräten sind die Bestimmungen des Herstellers zu beachten. Die Geräte sind in sicherer Distanz von allem Brennbaren aufzustellen. Es ist auf eine genügend grosse Frischluftzufuhr (Verbrennungsluft und Raumlufterneuerung) zu achten.

Gasinstallationen (ab Netz oder Tank) dürfen nur von konzessionierten Installateuren vorgenommen werden.

Gasflaschen sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen zu schützen. Sie dürfen nicht zusammen mit leicht brennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden.

Weitere Informationen

Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» der VKF

Flüssige Brenn- und Treibstoffe

Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie Flüssiggas sind vor unbefugtem Zugriff geschützt, abseits von Durchgängen und Fluchtwegen und wenn möglich im Freien zu lagern.

Gasflaschen sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen zu schützen. Sie dürfen nicht zusammen mit leicht brennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden.

Weitere Informationen

Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» der VKF

Um diese Inhalte zu sehen, müssen Sie sich anmelden.

Klicken Sie dazu auf das Schloss. Falls Sie kein Login haben, können Sie sich kostenlos registrieren. Ihre Daten werden nicht weitergegeben.