Infoplattform für Brandschutz

Bestuhlung

Die Bestuhlung ist so in Reihen anzuordnen und durch Zwischengänge zu unterbrechen, dass die Ausgänge auf möglichst direktem Weg erreichbar sind.

Dabei sind grundsätzlich folgende Vorgaben nach VKF einzuhalten:

  • Mindestbereite der Verkehrswege (siehe nachfolgende Darstellung): 1,2 m
  • Mindestbreite des freien Durchgangs zwischen den Sitzreihen: 0,45 m
  • maximal 32 Sitzplätze in einer Stuhlreihe, die von beiden Seiten zugänglich ist
  • maximal 16 Sitzplätze in einer Stuhlreihe, die von einer Seite zugänglich ist

Konzertbestuhlung im Erdgeschoss

Die Anzahl Stuhlreihen richtet sich nach der Fluchtwegdistanz.

Bei einer Belegung mit mehr als 300 Personen muss die Bestuhlung unverrückbar sein. Das heisst, die Stühle sind entweder am Boden befestigt oder innerhalb einer Sitzreihe so untereinander verbunden, dass das Publikum die Verbindungen nicht lösen kann.

Bei einer Bankettbestuhlung muss die Anordnung der Tische direkte Fluchtwege zu den Ausgängen ermöglichen. Verkehrswege können in Fluchtwege münden.

Bei grossen Sportveranstaltungen oder Konzerten kann der Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts vorschlagen, die Bestuhlung nach der Norm SN EN 13200-1 Zuschaueranlagen – Teil 1 der SIA aufzubauen. Die Norm legt die Kriterien für die Bestuhlung fest und stellt teilweise geringere Anforderungen als die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien der VKF.

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