Infoplattform für Brandschutz

Blitzschutzsysteme bieten umfassenden Schutz

Blitzschutzsysteme sind z. B. in Heimen und Hotels, bei der Lagerung explosiver Stoffe oder bei Bauten an exponierter Lage vorgeschrieben.

Blitzschutzsysteme sind Pflicht bei:

  • Räumen mit einer Belegung von mehr als 300 Personen
  • Beherbergung von Personen, z. B. in Spitälern, Heimen, Hotels
  • besonders hohen Gebäuden wie Hochhäusern, Hochkaminen oder Türmen
  • grössere (mehr als 3000 m³) landwirtschaftliche Gebäude sowie gewerbliche Gebäude für die Holz-, Textil- und Kunststoffverarbeitung
  • Industrie- und Gewerbebauten, in den explosive Stoffe verarbeitet oder gelagert werden, z. B. Mühlen, chemische Fabriken, Tankstellen, Munitionslager
  • Behältern für brennbare Flüssigkeiten und Gase oder Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe samt den zugehörigen Bauten und Anlagen
  • Gebäude und Anlagen an exponierten topografischen Lagen

Modernisierungen und Nachrüstungen

Bei Modernisierungen oder Erweiterungen von Blitzschutzsystemen muss das bestehende System überprüft und wenn nötig den aktuellen Regeln der Technik angepasst werden.

Ist bei bestehenden Gebäude und Anlagen, für die ein Blitzschutzsystem vorgeschrieben ist, noch kein Blitzschutzsystem vorhanden, ist dieses nachzurüsten, wenn:

  • Änderungen oder Erweiterungen in grösserem Umfang vorgenommen werden oder
  • das Gebäude oder die Anlage einem neuen Zweck zugeführt wird.

Bestimmungen im Kanton Bern

Die geforderte Blitzschutzklasse hängt von Nutzung und der Gefährdung ab. Es gelten die Vorgaben der VKF gemäss Brandschutzrichtlinie 22-15 «Blitzschutzsysteme», Spalte A in der Tabelle im Anhang zu Ziffer 2.

Zuständigkeiten

Die Erstellung und der Betrieb von Blitzschutzsystemen gliedert sich aus brandschutztechnischer Sicht in drei Phasen: die Projektprüfung, die Abnahme und die periodische Kontrolle.

Bei Gebäuden, die in den Zuständigkeitsbereich der GVB fallen, sind die Zuständigkeiten in diesen Phasen wie folgt:

  • Die Projektprüfung findet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens statt und erfolgt in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags durch die Gebäudeversicherung Bern oder den Feueraufseher der Gemeinde.
  • Die Abnahmeprüfung erfolgt unmittelbar nach der Installation und bewertet die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Die Gebäudeversicherung Bern oder der Feueraufseher der Gemeinde delegiert diese Tätigkeit in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags an die akkreditierte Inspektionsstelle, GVB Services AG, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen.
  • Während des Betriebs muss der Besitzer periodische Kontrollen durchführen lassen. Er kann diesen Auftrag unter folgender Berücksichtigung frei vergeben
    • Pflichtanlagen oder Anlagen, welche in einem Bewilligungsverfahren festgelegt wurden: durch eine SIS-akkreditierte Inspektionsstelle
    • Freiwillige Anlagen: durch eine Fachperson Blitzschutz mit Zertifikat "Fachperson äusserer Blitzschutz" (Personenregister VKF, ohne Akkreditierung)

Projektprüfung

Blitzschutzsysteme müssen vor Ausführungsbeginn bei der GVB angemeldet werden, wenn

  • ein Blitzschutzsystem von den Anforderungen der Richtlinien abweicht oder
  • eine Situation gegeben ist, die nicht in den Richtlinien enthalten ist.

Diese Regelung kommt zur Anwendung bei Neuanlagen, Erweiterungen oder Blitzschutzsystemen auf Gebäuden, bei denen die Dachfläche um mehr als 20 % erweitert oder erneuert wird.

Bei einem konventionellen Blitzschutzsystem, das den gültigen Richtlinien entspricht, ist keine Projektprüfung notwendig.

Bei Projekten mit Sonderanwendungen, zum Beispiel bei Biogasanlagen oder bei Anlagen in explosiven Zonen, definiert die GVB mit den Antragstellern im Rahmen einer Vorabklärung die Rahmenbedingungen für die Projektprüfung.

Die Planungsfirma kann eine Projektprüfung mit schriftlicher Stellungnahme der GVB verlangen. Die Stellungnahme der GVB ist bei der Abnahme eine mitgeltende Grundlage.

Für die Projektprüfung ist das Formular GVB Blitzschutzanlage – Projektvorlage (vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet oder mit Firmenstempel versehen) der GVB einzureichen.

Abnahmeprüfung

Die Fertigstellung des Blitzschutzsystems ist je nach Zuständigkeit der Fachstelle Brandschutz der GVB oder dem Feueraufseher der Gemeinde zur Abnahme zu melden.

Für die Abnahmeprüfung benötigt die GVB folgende Unterlagen:

Sämtliche Formulare und Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet oder mit Firmenstempel versehen der GVB einzureichen.

Sobald die Unterlagen vorliegen, wird die Anlage einer Abnahmeprüfung unterzogen.

Die Stichprobenprüfung durch die Inspektionsstelle ändert nichts an der Verantwortung des Erstellers. Der Eigentümer der Anlage ist in der Pflicht, die Anlage bestimmungsgemäss in Stand und betriebsbereit zu halten.

Abnahmebericht

Die beauftragte Inspektionsstelle erstellt einen Bericht von der Abnahmeprüfung. Der Bericht umfasst eine Gesamtbeurteilung mit Mängelstatus und Mängelliste.

Kontrollen

Blitzschutzanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und jederzeit wirksam sein. Die Anlagen müssen einfach auf allfällige Schäden kontrolliert werden können.

Eigentümer von Blitzschutzsystemen sind verpflichtet, ihre Anlagen von einer kontrollberechtigten Stelle mindestens alle 20 Jahre kontrollieren zu lassen.
Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der geschützten Gebäude.

Eigentümer können diesen Auftrag unter folgenden Bedingungen frei vergeben:

  • Pflichtanlagen oder Anlagen, die in einem Bewilligungsverfahren festgelegt wurden: durch eine SIS-akkreditierte Inspektionsstelle
  • Freiwillige Anlagen: durch eine Fachperson Blitzschutz mit Zertifikat «Fachperson äusserer Blitzschutz» (Personenregister VKF, ohne Akkreditierung)

Periodische Kontrollen bei Pflichtanlagen

Die periodische Kontrolle umfasst:

  • Messung der elektrischen Verbindungen
  • Inspektionsrundgang, in dem der vorschriftsgemässe Zustand des Blitzschutzsystems überprüft wird.

Kontrollbericht

Die beauftragte Inspektionsstelle erstellt einen Bericht der periodischen Kontrolle. Der Bericht umfasst eine Gesamtbeurteilung mit Mängelstatus und Mängelliste, Angaben zum Befund, Schutzumfang der Anlage, Verbindungen zu Hausinstallationen und Systemdaten. Der Bericht muss der Fachstelle Brandschutz innert Monatsfrist zugestellt werden.

Gesetzlicher Auftrag der GVB

Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kontrolliert die GVB alle 20 Jahre, ob die Eigentümer von Blitzschutzsystemen periodische Kontrollen durchführen lassen.

Liegt der GVB kein Bericht der periodischen Kontrolle des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geforderten Blitzschutzsystems vor, fordert sie den Eigentümer der Anlage auf, den Nachweis über die durchgeführte periodische Kontrolle zu erbringen oder eine solche durchzuführen.

Ergänzungen zu spezifischen Nutzungen

Gelände mit mehreren landwirtschaftlichen oder gewerblichen Gebäuden

Landwirtschaftliche und gewerbliche Gebäude (Holz-, Textil- und Kunststoffbetriebe) > 3000 m³ müssen grundsätzlich mit einem Blitzschutzsystem ausgerüstet werden.

Befinden sich auf einem Gelände/Areal mehrere Bauten und Anlagen, die die Brandschutzabstände nicht einhalten, ist die Summe der betroffenen Gebäudevolumen massgebend. Diese Gebäudegruppe ist in den Schutzumfang einzubeziehen. Davon ausgeschlossen sind Gebäude, die den Brandschutzabstand unterschreiten, aber mit Brandschutzersatzmassnahmen ausgestattet sind. Siehe dazu auch die VKF Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Seite 20 bis 23.

Reihenhäuser

Innerhalb eines Reihenhauses entscheidet die jeweilige Nutzung einzelner Gebäudeteile, ob ein Blitzschutzsystem notwendig ist. Gebäudeteile ohne Blitzschutzpflicht müssen nicht mit einem eigenen Blitzschutzsystem geschützt werden, wenn sie mit einer Brandmauer von jenen mit Blitzschutzpflicht unterteilt sind.

Biogasanlagen

Bei Gasspeichern und Fermentern mit einer Tragluftfolie ist die Wahl des Fangsystems mit der GVB abzusprechen.

Gebäude in der Nähe von Bahnanlagen

Bei Gebäuden in der Nähe von Bahnanlagen sind die speziellen Weisungen der jeweiligen Bahnbetreiber zu berücksichtigen.

 

Ergänzende Anforderungen an Blitzschutzsysteme

Fangsysteme

Grundsätzlich empfiehlt die GVB den Einsatz von Fangnetzen. Dabei sind alle Dachflächen mit einem Fangnetz zu versehen. Ausgenommen sind Dächer, deren oberste Schicht aus Metall besteht oder bei denen eine alternative anerkannte Lösung angewandt wird.

Voneinander getrennte Fangsysteme (z. B. Schutzwinkel, Blitzkugelverfahren) können im Rahmen einer anerkannten Lösung mit einer Einzelbewilligung durch die Fachstelle Brandschutz genehmigt werden. Die objektspezifische Lösung muss dokumentiert und der GVB vorgelegt werden.

Erdung

Erdverlegte Ringleitungen sind ausschliesslich aus Kupfer zu erstellen.

Stab- und Strahlenerder ergänzen die Ringleitung, wenn diese nicht genügend tief im Boden verlegt werden kann (z. B. in Berggebieten bei felsigem Untergrund).

Innerer Blitzschutz

Installationen im Innern des Gebäudes wie Hauswasserinstallationen, Zentralheizungsanlagen, Metallstützen, Aufzugsanlagen, Lüftungsanlagen usw., sind gemäss Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) zu erstellen.

Blitzschutzanlagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (Feueraufseher)

Für die Erstellung von Blitzschutzsytemen auf Bauten und Anlagen, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen (vgl. Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV), Art. 4, z.B. landwirtschaftliche Gebäude), gilt das Brandschutzmerkblatt sinngemäss.

Ansprechpartner für Projektprüfung, Abnahmeprüfung und periodische Kontrolle ist die beauftragte Inspektionsstelle.

Freiwillig installierte Blitzschutzsysteme

Freiwillig installierte Blitzschutzsysteme sind entsprechend den Regeln der Technik auszuführen. Sie unterliegen der Eigenverantwortung.

Brandschutzrichtlinien der VKF 

22-15 «Blitzschutzsysteme»

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