Infoplattform für Brandschutz

Lüftungen und Klimaanlagen – im Brandfall ausgeschaltet

Rauch und Feuer dürfen sich im Brandfall nicht über die Lüftung oder die Klimaanlage verbreiten, deshalb gilt: Baustoffe der Kategorie RF1 und zusätzlich Feuerwiderstand oder Brandschutzklappen, die automatisch schliessen.

Lüftungen und Klimaanlagen müssen von Brandmeldeanlagen, Löschanlagen oder Kanalrauchmeldern im Brandfall automatisch ausgeschaltet werden. Sind keine solchen Überwachungssysteme installiert, müssen die Lüftungsanlagen von Hand ausgeschaltet werden können.

Lüftungs- und Brandschutzkonzept müssen aufeinander abgestimmt sein, damit sich im Brandfall Feuer und Rauch nicht über die Lüftung ausbreiten.

Lüftungsanlagen (Apparate, Ventilatoren und Leitungen) sind so zu reinigen und in Stand zu halten, dass die Betriebsbereitschaft stets gewährleistet ist und keine Brandgefahr entsteht.

Standort der Anlagen

Wenn Lüftungen oder Klimaanlagen nur einen Lüftungsabschnitt versorgen (kann je nach Nutzung über mehrere Brandabschnitte sein), dürfen sie in Räumen beliebiger Bauart und Ausführung aufgestellt werden.

Versorgt die Anlage mehrere Lüftungsabschnitte, sind die Aggregate in einem separaten Raum mit Feuerwiderstand von mindestens EI 30 zu installieren.

Belüftung von Fluchtwegen

Die Belüftung von horizontalen und vertikalen Fluchtwegen muss getrennt von anderen Lüftungen erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, müssen in brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen eingebaut werden. Die geschossweise Unterteilung von Lüftungsleitungen kann mit Brandschutzklappen, separaten Leitungsführungen oder separaten Anlagen gelöst werden.

Ausnahme: Als Brandabschnitte ausgebildete Nebenräume mit kleiner Brandbelastung (z. B. WCs) dürfen an die Lüftung der horizontalen Fluchtwege ohne Brandschutzklappen angeschlossen werden.

Lüftungsleitungen: Anforderungen an Material und Einbau

Maximale Temperatur der geführten Luft

Die maximal zulässige Temperatur der geführten Luft liegt bei

  • 50 °C bei Anlagen für die Raumlüftung
  • 85 °C bei industriellen Prozessen. Für solche Anlagen gelten spezifische Brandschutzanforderungen. Für feuer- und explosionsgefährdete Bereiche, aggressive Medien usw. gelten erhöhte Anforderungen.

Baustoffe der Kategorie RF1, in Ausnahmen der Kategorie RF3 (cr)

Lüftungsleitungen, Lüftungsdecken und -böden sind mit Baustoffen der Kategorie RF1 auszuführen.

Bei folgenden Anwendungen sind Baustoffe der Kategorie RF3 (cr) zulässig:

  • innerhalb eines Brandabschnitts bei Büros, Schulen und Wohnungen
  • Lüftungsdecken und -böden innerhalb eines Brandabschnittes
  • bei einbetonierte Lüftungsleitungen
  • Erdregister
  • bei flexiblen Anschlüsse von Luftauslässen (Länge < 2 m)
  • bei örtlichen Absaugungen (Länge < 4 m)

Wärmedämmschichten

In Fluchtwegen müssen Wärmedämmschichten aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. In allen übrigen Fällen sind Baustoffe der Kategorie RF3 zugelassen.

Dämmstoffe mit kritischem Brandverhalten (cr) dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit mindestens 0,5 mm dicken Baustoffen der Kategorie RF1 ummantelt sind.

Einbau von Lüftungsleitungen

Lüftungsleitungen, die ohne Öffnung durch andere Brandabschnitte führen, sind mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. Bei speziellen Gefährdungen ist der Feuerwiderstand entsprechend der Nutzung (z. B. gewerbliche Küche, aggressive Medien, gefährliche Stoffe) vorzusehen.

Führen die Leitungen durch Bauteile, die Brandabschnitte bilden, sind die Aussparungen zwischen den Leitungen und dem Bauteil mit Baustoffen der Kategorie RF1 auszufüllen oder mit Abschottungssystemen (Weichschott aus einem Material RF1, z. B. Steinwolle) zu verschliessen.

Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.

Aufhängungen und Befestigungen von Lüftungsleitungen aus Baustoffen der Kategorie RF1 müssen, mit Ausnahme von Bestandteilen wie Schwingungsdämpfern und dergleichen, aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Die sichere Befestigung der Lüftungsleitungen muss während der geforderten Feuerwiderstandsdauer gewährleistet sein.

Luftführende Schächte, ausgenommen Lüftungsdecken und -böden, dürfen nur der Lüftungsanlage dienen. Fremdinstallationen sind nicht zulässig.

Flexible Lüftungsleitungen

Innerhalb eines Brandabschnitts sind flexible Lüftungsleitungen (mindestens RF3 (cr)) ohne Längenbeschränkung zugelassen, sofern sie der Belüftung des Brandabschnittes dienen.

  • Erlaubte Lösung

  • Nicht erlaubte Lösung

  • Erlaubte Lösung

  • Nicht erlaubte Lösung

Brandschutzklappen: automatischer Verschluss im Brandfall

Brandschutzklappen verfügen über einen Antrieb und eine thermische Auslöseeinrichtung. Im Brandfall schliessen sie beim Ausschalten der Lüftung selbständig. Sie müssen von aussen kontrollierbar und zugänglich sein.

Konstruktion und Funktion

Wann sind Brandschutzklappen gefordert?

Brandschutzklappen sind vorgeschrieben, wenn:

  • Lüftungsleitungen durch Brandmauern oder brandabschnittsbildende Decken und Wände geführt sind
  • Lüftungsleitungen ohne Öffnungen durch andere Lüftungsabschnitte führen und nicht den geforderten Feuerwiderstand aufweisen

Auf den Einbau kann verzichtet werden:

  • wenn Brandabschnitte zu einem Lüftungsabschnitt zusammengefasst werden
  • bei Büros und Schulen, wenn der Lüftungsabschnitt kleiner als 1 200 m² ist
  • bei Wohnbauten und Beherbergungsbetrieben, wenn der Lüftungsabschnitt kleiner als 600 m² ist
  • bei Lüftungsanlagen in Nasszellen
  • wenn die Lüftungsleitung zur Lüftungszentrale separat geführt ist
  • in Hochhäusern bei Lüftungskanälen von Nasszellen, wenn nicht mehr als fünf Geschosse an den Steigkanal angeschlossen sind
  • zwischen Lüftungszentralen und den Installationsschächten

Brandschutzrichtlinien der VKF

25-15 «Lufttechnische Anlagen»

Brandschutzdämmungen von Lüftungsleitungen – Vollzug im Kanton Bern

Seit 1. Januar 2017 anerkennt die VKF bei Lüftungsleitungen nur noch Brandschutzsystembekleidungen mit einer umfassenden Prüfung nach SN EN 1366-1 und einem Klassifizierungsbericht nach SN EN 13501-3+A1:2009.

Da die ersten Produkte erst im Verlauf des Jahres 2017 auf den Markt kamen, regelt die GVB den Vollzug für den Kanton Bern wie folgt:

Ab 1. Januar 2017 müssen Produkte mit neuer Anerkennung eingebaut werden. Wenn die Baueingabe vor 1. Juli 2018 erfolgt, muss die Detailausbildung nicht umgeplant werden, wenn der Aufwand dafür unverhältnismässig ist. Bei späteren Baueingaben müssen die Detailausbildungen vollständig berücksichtigt werden.

Merkblatt zum Vollzug bei Brandschutzdämmungen von Lüftungsleitungen

RF1 bis RF4

Baustoffe werden in vier Brandverhaltensgruppen der Kategorien RF1 bis RF4 eingeteilt. Massgebend sind Faktoren wie Entzündbarkeit, Brandgeschwindigkeit und Qualmbildung.

RF1 = kein Brandbeitrag (z. B. Glas, Beton, Gips)
RF2 = geringer Brandbeitrag (z. B. Eichenholz, brandschutzbehandelte Stoffe)
RF3 = zulässiger Brandbeitrag (z. B. die meisten Holzarten)
RF4 = unzulässiger Brandbeitrag (z. B. Holzspäne, Karton)

Weitere Informationen finden Sie im Fachthema Baustoffe und deren Verwendung.

Bezeichnungen REI 30, EI 30, E 30

Bei der Beurteilung eines Bauteils sind folgende Kriterien massgebend:

RTragfähigkeit
ERaumabschluss
IWärmedämmung
ttFeuerwiderstandsdauer, entspricht der Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss

Beispiel: REI 30 ist ein Bauteil, das:

  • im Brandfall 30 Minuten lang tragfähig bleibt (R)
  • während 30 Minuten verhindert, dass das Feuer auf benachbarte Räume übergreift (E)
  • die Hitze 30 Minuten lang von umgebenden Bereichen fern hält (I)

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