Infoplattform für Brandschutz

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sorgen im Brandfall dafür, dass Wärme und Rauch abgezogen werden. Je nach Nutzung und Brandabschnittsflächen bzw. Personenbelegungen ist eine RWA vorgeschrieben.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen können gefordert werden bei:

  • Industrie-, Gewerbe-, Lagerräumen > 600 m²
  • Büroräumen > 1200 m²
  • Parkings > 600 m²
  • Verkaufsgeschäften und Verkaufsräumen > 600 m²
  • Atrien
  • Hochregallagern
  • Räumen mit grosser Personenbelegung > 300 Personen
  • Flucht- und Rettungswegen

Je nachdem, ob sich die Fläche im Untergeschoss oder über Boden befindet, ob die Brandabschnitte über mehrere Geschosse gehen oder ob eine Löschanlage vorhanden ist, ist eine Anlage erst ab einer grösseren Brandabschnittsfläche notwendig.

Detaillierte Informationen siehe Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen».

Wann ist ein Leistungsnachweis erforderlich?

Je nach Nutzung muss die RWA festgelegte Leistungskriterien erfüllen, die nachgewiesen werden müssen, siehe Fachthema Nachweise.

Nutzungen, bei denen ein Nachweis erforderlich ist

  • Büroräume mit einer Brandabschnittsfläche > 3600 m²
  • Räume mit grosser Personenbelegung > 2000 Personen
  • Verkaufsgeschäfte mit einer Brandabschnittsfläche von > 7200 m² (eingeschossig) bzw. > 3600 m² (mehrgeschossig in offener Verbindung)
  • Atriumbauten mit einer Grundfläche von > 2400 m² oder wenn Fluchtwege über das Atrium führen

Verschiedene Arten von RWA

Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA)

Räume oder ganze Brandabschnitte werden im Brandfall mit mobilen Lüftern der Feuerwehr entraucht. Dazu sind korrekt dimensionierte Einblas- und Abströmöffnungen vorzusehen.

Diese Anlageart ist nur bis ins erste Untergeschoss zulässig und sofern die Zuluft direkt aus dem Freien auf gleicher Ebene zugeführt wird.

Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)

Rauch und Wärme werden über Abströmöffnungen an der höchsten Stelle des Raumes und über Nachströmöffnungen in Bodennähe unter Ausnutzung der natürlichen Thermik bzw. in Abhängigkeit den Windverhältnissen abgeführt.

Diese Anlagen sind in Untergeschossen nicht zulässig. Ausnahme bilden Hanglagen, bei denen eine Nachströmung auf gleicher Ebene direkt aus dem Freien erfolgt.

Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA)

Rauch und Wärme werden maschinell abgesaugt.

Überdruckbelüftungsanlagen ÜDBA

Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)

Anlagen zur Rauchfreihaltung, sogenannte Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) sind fest installierte Einrichtungen, die einen höheren Luftdruck in einem Raum aufbauen und das Eindringen von Rauch in den zu schützenden Bereich verhindern.

Sie werden in der Regel zur Rauchfreihaltung von Flucht- und Rettungswegen eingesetzt, insbesondere in Sicherheitstreppenhäusern und Schächten von Feuerwehraufzügen. Bei RDA muss immer ein Leistungsnachweis erbracht werden.

Spüllüftung

Mit einer Spüllüftung kann ein verrauchter Raum durch Luftumwälzung wieder vom Rauch befreit werden. Sie ist für vertikale Flucht- und Rettungswege in Gebäuden mit drei und mehr Untergeschossen vorgeschrieben.

Die Frischluftzufuhr muss auf der Zugangsebene der Feuerwehr erfolgen und mit der zuunterst angeordneten Abströmöffnung eine vollständige Durchspülung sicherstellen. Ein Leistungsnachweis ist nicht notwendig.

Brandschutzrichtlinien der VKF

21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen»

Um diese Inhalte zu sehen, müssen Sie sich anmelden.

Klicken Sie dazu auf das Schloss. Falls Sie kein Login haben, können Sie sich kostenlos registrieren. Ihre Daten werden nicht weitergegeben.