Infoplattform für Brandschutz

Heizungen, Öfen und Cheminées

 

Cheminées, Kachelöfen, Speicheröfen oder Schwedenöfen dürfen in allen Räumen aufgestellt werden, sofern sie den jeweiligen Raum beheizen. Öfen zu reinen Dekorations- oder anderen Zwecken dürfen nur in Küchen oder Wohnzimmern aufgestellt werden.

Gebäude mit einem Brandabschnitt

Öl- und Gasheizungen dürfen in allen Räumen, unabhängig von ihrer Nutzung, aufgestellt werden.

Holzschnitzel-, Pellet- oder Stückholzheizungen müssen in einem separaten Raum mit mindestens Feuerwiderstand EI 30 aufgestellt werden.

Der Raum darf auch für andere Zwecke genutzt werden (Hobbyraum, Waschküche).

Gebäude mit mehreren Brandabschnitten

Öl-, Gas- und Holzheizungen müssen in einem separaten Heizraum aufgestellt werden.

Feuerwiderstand des Heizraums:

  • Nennwärmeleistung der Heizung bis 70 kW: gleicher Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber EI 30
  • Nennwärmeleistung über 70 kW: mindestens EI 60

Feuerwiderstand der Türen: EI 30

Bei einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW müssen die Türen in Fluchtrichtung öffnen.

Ein direkter Zugang zum Freien ist gefordert bei Heizräumen:

  • im Erdgeschoss oder tiefer für Heizanlagen von mehr als 1 200 kW Nennwärmeleistung
  • im zweiten Untergeschoss oder tiefer für Heizanlagen von mehr als 600 kW Nennwärmeleistung

Bei geringem Brandrisiko darf der Raum auch für andere Zwecke verwendet werden.

Belüftung und Zufuhr der Verbrennungsluft

Die Verbrennungsluft wird dem Raum entnommen

Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.

  • Die Zufuhr der Verbrennungsluft muss durch unverschliessbare Öffnungen vom Freien her gewährleistet sein

  • Die Zufuhr der Verbrennungsluft muss durch unverschliessbare Öffnungen vom Freien her gewährleistet sein

Das Feuerungsaggregat ist im beheizten Raum aufgestellt

Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.

  • Die Verbrennungsluft strömt durch eine Lüftungsöffnung

  • Die Verbrennungsluft strömt durch eine Lüftungsöffnung

  • Die Verbrennungsluft strömt über den Lichtschacht in einen Kanal

Luftführende Leitungen, die öffnungslos durch andere Brandabschnitte führen, müssen feuerwiderstandsfähig ausgeführt oder bekleidet sein.

Direkte Zufuhr der Verbrennungsluft bei Gasanlagen

Wände und Boden rund um Heizungen, Cheminées und Speicheröfen

Wände und Böden für Feuerungsaggregate, die über eine VKF-Anerkennung verfügen, haben die notwendigen Brandschutzeigenschaften. Bei allen anderen Produkten müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden. Diese sind neben anderen auch Voraussetzung für die VKF-Technische Auskunft, in welcher die VKF Bauteile als unabhängige Fachstelle bewertet.

Wände und Boden um individuell erstellte Feuerungsaggregate

Unterlagsplatte: mindestens 12 cm dick , z. B. aus Stein, Beton oder gleichwertigem dauerwärmebeständigem Material aus Baustoffen der Kategorie RF1

Vorbelag: dauerwärmebeständige Ausführung  mit einem nicht brennbaren Material (Kategorie RF1), der bis 40 cm vor die Beschickungsöffnung reicht.

Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigen dauerwärmebeständigen Baustoffen RF1 über die ganze Raumhöhe und seitlich 20 cm über das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen. Wände, an die einzeln angefertigte Feuerungsaggregate angebaut oder angestellt werden, müssen 12 cm dick sein. Andernfalls muss die Gleichwertigkeit einer alternativen Lösung nachgewiesen werden.

Von Feuerungsaggregaten zu allen brennbaren Materialien im Raum sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten, je nach Oberflächentemperatur betragen diese 10 bis 40 cm.

Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung verschiedener Feuerungsaggregate

Cheminées

Für Cheminées gelten für die Konstruktion der Feuerraumwände, der Rückwände, des Unterbaus und der Sicherheitsabstände zu brennbarem Material die Angaben der Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.

Kleingeräte für Koch- und Dekorationszwecke

Kochaggregate für Bioethanol, Petrolbenzin, Spiritus, Flüssiggas oder dergleichen sowie Dekorationsfeuer dürfen nur in genügendem Abstand von brennbarem Material in Betrieb genommen werden.

Bei Aggregaten und Dekorationsfeuern, die 0,3 Liter pro Stunde Brennstoff oder mehr verbrennen bzw. über mehr als 2 kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasführung über eine Abgasanlage erfolgen.

Wärmepumpen

Wärmepumpen mit nicht brennbaren Kältemitteln und elektrischem Antrieb können in Räumen beliebiger Bauart und beliebigen Ausbaus aufgestellt werden. Ab einer bestimmten Grösse müssen jedoch die Anforderungen der Norm SN EN 378 «Kälteanlagen und Wärmepumpen» berücksichtigt werden.

Ist das Kältemittel brennbar oder giftig, müssen in jedem Fall die Bestimmungen der Norm SN EN 378 «Kälteanlagen und Wärmepumpen» und zudem die der Richtlinie Nr. 6507 «Ammoniak – Lagerung und Umgang» der EKAS eingehalten werden.

Kamine und Abgasanlagen

Die Empfehlung des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen ist verbindlich anzuwenden. Abgasanlagen müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, die den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.

An Abgasanlagen dürfen nur Feuerungsaggregate angeschlossen werden, die höchstens Abgase mit einer für die Abgasanlage zulässigen Temperatur erzeugen können. Bei Feuerungsaggregaten für feste Brennstoffe muss die Abgasanlage russbrandbeständig sein. Jede Abgasanlage muss die notwendigen Prüfbestimmungen erfüllen.

Führen Abgasanlagen durch mehrere Brandabschnitte, sind diese ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der Kategorie RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen oder in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der Kategorie RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.

Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu allen brennbaren Materialien sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Je nach Temperaturklasse der Abgasanlage beträgt dieser 10 bis 40 cm oder gemäss der VKF-Brandschutzanwendung.

Lagerung von Holz, Kohle und Heizöl

In Heizräumen, die Feuerwiderstand EI 60 aufweisen und keinem anderen Zweck dienen, dürfen folgende Mengen gelagert werden:

  • Maximal 10 m³ Holzbrennstoffe oder Kohle. Dabei ist ein Abstand von 1 m zur Heizanlage einzuhalten.
  • Heizöl bis zu 4 000 l in Kleintanks oder bis zu 8 000 l in Stahltanks. Dabei ist ein Abstand von 0,6 m zur Heizanlage sicherzustellen.
  • Maximal 15 m³ Schnitzel oder Pellets hinter einer durchgehend staubdichten Abtrennung.

Grössere Lagermengen sind in separaten und geeigneten Räumen zu lagern, die mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebildet sind.

Ein Tagesverbrauch an festen Brennstoffen darf sicher abgeschirmt in jedem Fall im Aufstellraum der Heizung gelagert werden.

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