Infoplattform für Brandschutz

Aufzüge

Grundsätze für Personenaufzüge

  • Die Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
  • Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der Kategorie RF2 zulässig.
  • Türe, Triebwerks- und Rollenräume sowie die Liftsteuerung (wenn sie ausserhalb des Aufzugsschachts liegt) müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
  • Wenn der Aufzug mehrere Brandabschnitte verbindet, muss er in einem Schacht installiert werden, der den gleichen Feuerwiderstand aufweist wie in der Nutzung für die Brandabschnittsbildung gefordert ist, mindestens jedoch EI 30.
  • Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.

 

Detaillierte Vorschriften siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 3.

Nachträglicher Einbau von Treppenliften

Die folgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern

Werden Treppenlifte in bestehende Treppenhäuser eingebaut, muss der Fluchtweg über die Treppe jederzeit garantiert sein.

Sobald Fluchtwege eingeschränkt werden, muss für den Einbau eines Treppenlifts eine Baubewilligung eingeholt werden.

Dafür sind die erforderlichen Unterlagen und ein Projektbeschrieb mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Die GVB oder der zuständige Feueraufseher sind in jedem Fall einzubeziehen.

Mit der Montage darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.

Wird der Treppenlift (Plattformlifte, Sitzlifte, Hebebühnen oder Deckenfahrschienen) nachträglich eingebaut, darf er den Fluchtweg über die Treppenanlage nicht einschränken. Der Flucht- und Rettungsweg muss jederzeit frei und sicher benutzbar sein.

Die minimale Durchgangsbreite (Treppenlauf, Podest, Korridor, Vorraum) zwischen Wand und Fahrschienen muss mindestens 0,8 m betragen.

Nicht gestattet sind Treppenlifte in bestehenden Treppenanlagen von Hochhäusern, Schulbauten, Verkaufsgeschäften und Gebäuden mit Räumen mit einer Belegung von über 100 Personen, wenn die erforderliche Fluchtwegbreite von 1,2 m durch den ausgefahrenen Treppenlift eingeschränkt wird.

Die Mindestbreite des Fluchtwegs kann bei grosser Personenbelegung entsprechend der Personenanzahl erhöht werden.

Massnahmen

  • Ist der Treppenlift in der Warteposition, muss er ausserhalb der Durchgangsbreite (Fluchtweg) parkiert werden.
  • Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens auf jedem Geschoss eine ausreichend grosse Wartefläche vorhanden sein. Ist neben dem benutzten Treppenlift eine Restlaufbreite von 0,8 m vorhanden, entfällt diese Anforderung.
  • Kann der Treppenlift nicht ausserhalb des Fluchtwegs parkiert werden, muss die Durchgangsbreite bei eingefahrenem Treppenlift (hochgeklappter Plattform, Sitz und Fussauflage) mindestens 0,8 m betragen.
  • Wird der Treppenlift nicht genutzt, muss er selbstständig auf die nächste Warteposition fahren.
  • Ist der Treppenlift im Einsatz, muss er von den Benutzern von jeder Haltestelle aus auf die nächste Warteposition gefahren werden können.
  • Bei Stromausfall muss der Treppenlift netzstromunabhängig auf die nächstgelegene Warteposition fahren.
  • Die Fahrschienen müssen ausserhalb der Durchgangsbreite (Fluchtweg) angebracht werden.
  • Die Benutzer und weitere Betroffene sind periodisch über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.

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