Infoplattform für Brandschutz

Bettengeschosse und Wohneinheiten

In Spitälern, Kliniken oder Heimen (Beherbergungsbetrieben [a]) dürfen Zimmer zu einer Wohneinheit zusammengefasst werden, wenn die Fluchtwege über eine gemeinsam genutzte Vorzone führen und wenn die Fluchtweglänge bis in einen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg maximal 20 m beträgt.

Was im Kanton Bern als Wohneinheit gilt und welche Brandschutzmassnahmen für Wohneinheiten und bei objektbezogenen Konzepten getroffen werden müssen, regelt die Fachstelle Brandschutz der GVB im Brandschutzmerkblatt «Beherbergungsbetriebe [a] – Bettengeschosse und Wohneinheiten».

Haben Sie Räume für mehr als 300 Personen?

Dann beachten Sie bitte die zusätzlichen Regelungen und erhöhten Anforderungen, die bei den einzelnen Themen vermerkt sind (z. B. bei Tragwerken, Brandabschnitten oder Fluchtwege). Im Fachthema «Raum mit mehr als 300 Personen» finden Sie die entsprechenden Anforderungen. 

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