Infoplattform für Brandschutz

Gefährliche Stoffe

 

Als gefährliche Stoffe gelten solche, die Brände verursachen können oder bei einem Feuer oder einer Explosion für den Menschen besonders gefährlich sind. Heizöl und Diesel werden wie brennbare Stoffe ohne Klassifizierung behandelt.

Für die Lagerung gefährlicher Stoffe ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor Baubeginn ein Brandschutzkonzept inklusive Gefahrenstoffliste und Lagerkonzept zur Genehmigung einzureichen.

Als Lager gilt die Aufbewahrung von Mengen, die den Tagesbedarf übersteigen. Die erlaubten Lagermengen sind abhängig von der Stoffklassierung und den vorhandenen technischen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- oder Löschanlagen. 

Anforderungen an die Lagerung

Bauliche Massnahmen

Für feuer- und explosionsgefährdete Räume gilt:

  • Die Räume müssen als Brandabschnitte erstellt sein.
  • Die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre muss mit geeigneten Massnahmen verhindert oder eingeschränkt werden.

Eine Druckentlastungseinrichtung (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen sind gefordert, wenn in einem Raum folgende Substanzen gelagert, resp. mit folgenden Substanzen gearbeitet wird:

  • Explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische (H200, H201, H202, H203, H204, H205, H240, H241, H271).
  • Mehr als 300 kg (brutto) pyrotechnische Gegenstände.

Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen als Brandabschnitte erstellt sein. Je nach Fall sind sie zu überwachen.

Je nach Risiken der Stoffe sind sie getrennt in einem oder in separaten Räumen zu lagern. Massgebend ist das Lagerungskonzept.

Eine entsprechende Kennzeichnung muss auf die Brand- und Explosionsgefahr sowie auf das vorgeschriebene Rauchverbot hinweisen.

Detaillierte Anforderungen siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Kapitel 3.4

Technische Massnahmen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Räume oder Zonen, in denen sich brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlichen Konzentrationen ansammeln können, sind ausreichend natürlich oder künstlich zu belüften.
  • Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen müssen Zündquellen wie Flammen, Glut oder heisse Oberflächen vermieden werden. Auch Ventilatoren oder andere Installationen können zu Zündquellen werden!
  • Für Gebäude, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden oder verarbeitet werden, ist in den meisten Fällen (brennbare Gase > 1 000 kg und leichtbrennbare Flüssigkeiten > 2 000 l) ein Blitzschutzsystem vorgeschrieben.
  • In Gebäuden mit feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen oder Zonen sind ausreichende Löscheinrichtungen zu installieren.
  • Je nach Fall sind auch Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen oder Löschanlagen einzubauen.

Detaillierte Anforderungen siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Kapitel 3.5.

Heizöl und Diesel dürfen in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 gelagert werden. Bis zu 4 000 l können in Kleintanks, bis zu 8 000 l müssen in Stahltanks bewirtschaftet werden.

Für zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen, brennbaren Flüssigkeiten, oxidierten Stoffen, Reifen und Folgeprodukten sowie an Zapfstellen für Benzin siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Kapitel 4 bis 9; für spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen siehe Kapitel 10.

Leichtbrennbare Flüssigkeiten: Brennsprit, Aceton, Alkohol, Benzin

In welchen Mengen leichtbrennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, richtet sich nach der Menge pro Nutzungseinheit bzw. Brandabschnitt.

Leichtbrennbare Flüssigkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Flammpunkt unter 30 °Grad liegt und sie explosive Dämpfe entwickeln. Der Funke eines Lichtschalters oder eine elektrostatische Entladung genügt, um sie zu entzünden. Auch leere Behälter können gefährlich sein. Wenn sie nicht gereinigt sind, enthalten sie oft explosive Dämpfe.

Ab einer Menge von 26 l ist eine ausreichende Raumlüftung und ab 101 l eine ausreichende natürliche oder künstliche Lüftung zu gewährleisten.

Gasflaschen und Gastanks

Gasflaschen dürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden. In Fluchtwegen dürfen sie weder angeschlossen noch gelagert werden.

Gasflaschen müssen vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen geschützt werden.

Räume, in denen Gasflaschen angeschlossen oder gelagert werden, müssen ausreichend gelüftet sein (siehe Kasten in der rechten Spalte).

Lagerung von Gasflaschen bis zu einem Volumen von 200 l

Am besten geeignet zur Lagerung von Gasflaschen sind Gitterverschläge im Freien oder freistehende Gebäude ohne Keller.

Innerhalb von Gebäuden sollten die Gasflaschen wenn möglich an einer Aussenwand des Erdgeschosses gelagert werden

Lagerung von Gasflaschen mit einem Volumen ab 200 l

Die Lagerung dieser Gasflaschen ist nur erlaubt:

  • im Freien,

  • in einem separaten Brandabschnitt ohne zusätzliche Brandlasten,

  • in Schränken nach SN EN 14470- 2 mit dem Feuerwiderstand, der im Brandabschnitt gefordert ist.

Bei der Lagerung im Freien sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Die Gasflaschen müssen z. B. vor übermässiger Erwärmung geschützt werden. Zu Gebäuden oder Anlagen in der Nachbarschaft sind genügend grosse Schutzabstände einzuhalten. Detaillierte Informationen gibt die EKAS Richtlinie Nr.1941, Ausgabe 2012, Kapitel 3 «Aufstellen von Anlagen im Freien».

Für die Lagerung von speziellen Gasen wie Flüssiggas, Biogas oder komprimiertem Erdgas gelten zusätzliche Bestimmungen, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Kapitel 4.2 bis 4.6.

Feuerwerk und andere pyrotechnische Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Klassierung zu gewerblichen Zwecken oder zu Vergnügungszwecken eingesetzt 

Massnahmen bei Lagerung und Umgang

Bei der Lagerung und dem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen müssen mindestens folgende Vorsichtsmassnahmen getroffen werden:

  • Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen kühl, trocken und gut belüftet sein.
  • Elektrische Einrichtungen wie Beleuchtung oder Heizung müssen ortsfest installiert sein.
  • Der Zuritt zu den Lagerräumen ist nur befugten Personen gestattet.
  • In den Lagerräumen gilt Rauchverbot.
  • Bei den Zugängen zum Lagerraum sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten zu installieren.
  • Polizei und Feuerwehr müssen über den Standort des Lagers informiert sein.
  • Im Innern von Gebäuden dürfen Feuerwerkskörper nicht abgebrannt werden.

Für Lager ab 50 kg gelten zusätzliche Bestimmungen.

Grosslager (> 300 kg) dürfen nicht in einer Wohnzone liegen und sind mit einem Blitzschutzsystem zu schützen.

Werden Feuerwerkskörper verkauft (im Gebäude oder im Freien), sind spezifische Brandschutzmassnahmen zu berücksichtigen.

Vorführungen von Bühnenfeuerwerk sind ausschliesslich fachkundigen Personen mit entsprechender Ausbildung bzw. Ausweis vorbehalten.

Brandschutzrichtlinien der VKF

26-15 «Gefährliche Stoffe»

Weitere Dokumentationen

EKAS Richtlinien

Explosionsschutz - Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen (SUVA 2153)

Explosionen. Gefahren und Schutzmassnahmen (SUVA 44071)

Checkliste: Explosionsrisiken (Explosionsschutzdokument für KMU)

Bezeichnungen REI 30, EI 30, E 30

Bei der Beurteilung eines Bauteils sind folgende Kriterien massgebend:

RTragfähigkeit
ERaumabschluss
IWärmedämmung
ttFeuerwiderstandsdauer, entspricht der Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss

Beispiel: REI 30 ist ein Bauteil, das:

  • im Brandfall 30 Minuten lang tragfähig bleibt (R)
  • während 30 Minuten verhindert, dass das Feuer auf benachbarte Räume übergreift (E)
  • die Hitze 30 Minuten lang von umgebenden Bereichen fern hält (I)

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