Infoplattform für Brandschutz

Aufzüge

Grundsätze für Personenaufzüge

  • Die Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der Kategorie RF2 zulässig.
  • Türe, Triebwerks- und Rollenräume sowie die Liftsteuerung (wenn sie ausserhalb des Aufzugsschachts liegt) müssen in der Regel einen Feuerwiderstand von EI 30 erfüllen. Die eingesetzten Materialien müssen der Klasse RF1 entsprechen.
  • Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in Schleusen, horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige Vorplätze münden. Ausnahme: Wenn die Aufzugsanlage nur in ein einziges Untergeschoss führt, dürfen die Schachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (z. B. Betriebs- oder Lagerräume) münden.
  • Eine Brandfallsteuerung ist vorgeschrieben, wenn Aufzüge in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Bauten mit grosser Personenbelegung mehr als drei Stockwerke miteinander verbinden.
  • Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.

Anforderungen an den Feuerwiderstand von Liftschächten

Der Aufzug verbindet keine unterschiedlichen Brandabschnitte:

Der Aufzug verbindet mehrere Brandabschnitte:

  • Der Aufzug muss in einem Schacht installiert werden, der den gleichen Feuerwiderstand aufweist wie in der Nutzung für die Brandabschnittsbildung gefordert ist, mindestens jedoch EI 30.
  • Liegt der Aufzug vollständig in einem vertikalen Fluchtweg, ist die Brandabschnittsbildung durch den vertikalen Fluchtweg gegeben. Damit entfällt die Forderung nach dem Feuerwiderstand beim Liftschacht. Grenzt der Liftschacht jedoch an den Rand des vertikalen Fluchtwegs, ist für diese Schachtwand ein Feuerwiderstand gefordert (siehe folgende Skizzen).

 

Anforderungen an Türen von Liftschächten

Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.

Führen die Aufzugsschachttüren unmittelbar in die Nutzungseinheit, müssen sie folgenden Feuerwiderstand aufweisen:

Triebwerks-, Rollenraum- und Revisionstüren, die nicht ins Freie führen, müssen einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Für Schachtfronten ist der gleiche Feuerwiderstand gefordert wie für die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.

Bei Feuerwehraufzügen gelten strengere Anforderungen.

Bei einem Umbau oder einer Sanierung gilt im Kanton Bern:

  • Bestehende Flügel- und Schiebetüren ohne Fenster, die den Anforderungen A 60 genügen (Sicherheitsdokumente 1251-06.d, 1251-07.d und 1251-08.d), erfüllen die Anforderungen der BSV 2015 und müssen bis auf Weiteres nicht ersetzt werden.
  • Flügel- oder Schiebetüren, die nicht den Anforderungen A 60 gerecht werden, müssen mit Liftschachttüren gemäss BSV 2015 ersetzt werden.
  • Für Fenster in Flügeltüren A 60 ist gemäss BSV 2015 E 30-RF1 gefordert, bei grosser Brandbelastung (über 1 000 MJ/m² in den Räumen) E 60-RF1. Falls die bestehenden Fenster diese Anforderungen nicht erfüllen, muss das Glas ersetzt werden.
  • Flügel- oder Schiebetüren sowie einzelne Gläser in Türen, die in Drahtspiegelglas ausgeführt sind, können so beibehalten werden.

Nachträglicher Einbau von Treppenliften

Die folgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern

Werden Treppenlifte in bestehende Treppenhäuser eingebaut, muss der Fluchtweg über die Treppe jederzeit garantiert sein.

Sobald Fluchtwege eingeschränkt werden, muss für den Einbau eines Treppenlifts eine Baubewilligung eingeholt werden.

Dafür sind die erforderlichen Unterlagen und ein Projektbeschrieb mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Die GVB oder der zuständige Feueraufseher sind in jedem Fall einzubeziehen.

Mit der Montage darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.

Wird der Treppenlift (Plattformlifte, Sitzlifte, Hebebühnen oder Deckenfahrschienen) nachträglich eingebaut, darf er den Fluchtweg über die Treppenanlage nicht einschränken. Der Flucht- und Rettungsweg muss jederzeit frei und sicher benutzbar sein.

Die minimale Durchgangsbreite (Treppenlauf, Podest, Korridor, Vorraum) zwischen Wand und Fahrschienen muss mindestens 0,8 m betragen.

Nicht gestattet sind Treppenlifte in bestehenden Treppenanlagen von Hochhäusern, Schulbauten, Verkaufsgeschäften und Gebäuden mit Räumen mit einer Belegung von über 100 Personen, wenn die erforderliche Fluchtwegbreite von 1,2 m durch den ausgefahrenen Treppenlift eingeschränkt wird.

Die Mindestbreite des Fluchtwegs kann bei grosser Personenbelegung entsprechend der Personenanzahl erhöht werden.

Massnahmen

  • Ist der Treppenlift in der Warteposition, muss er ausserhalb der Durchgangsbreite (Fluchtweg) parkiert werden.
  • Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens auf jedem Geschoss eine ausreichend grosse Wartefläche vorhanden sein. Ist neben dem benutzten Treppenlift eine Restlaufbreite von 0,8 m vorhanden, entfällt diese Anforderung.
  • Kann der Treppenlift nicht ausserhalb des Fluchtwegs parkiert werden, muss die Durchgangsbreite bei eingefahrenem Treppenlift (hochgeklappter Plattform, Sitz und Fussauflage) mindestens 0,8 m betragen.
  • Wird der Treppenlift nicht genutzt, muss er selbstständig auf die nächste Warteposition fahren.
  • Ist der Treppenlift im Einsatz, muss er von den Benutzern von jeder Haltestelle aus auf die nächste Warteposition gefahren werden können.
  • Bei Stromausfall muss der Treppenlift netzstromunabhängig auf die nächstgelegene Warteposition fahren.
  • Die Fahrschienen müssen ausserhalb der Durchgangsbreite (Fluchtweg) angebracht werden.
  • Die Benutzer und weitere Betroffene sind periodisch über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.

 

Detaillierte Vorschriften siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 3.

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