Infoplattform für Brandschutz

Abwehrender Brandschutz – Einbezug der Feuerwehr

Der abwehrende Bandschutz umfasst die Massnahmen der Feuerwehr im Fall eines Brandes. Damit diese bei einem Ereignis ungehindert intervenieren kann, müssen je nach Gebäude bei der Planung spezielle Anforderungen berücksichtigt werden.

Die Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.

Der wichtigste Grundsatz: Gebäude müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.

Dazu eignen sich z. B. Schlüsseldepots oder es können auch Schlüssel der Feuerwehr übergeben werden. Die Details sind mit der örtlichen Feuerwehrorganisation abzusprechen. Bei reinen Wohnnutzungen ist dies im Normalfall nicht nötig.  

Wann muss die Feuerwehr einbezogen werden?

Ob die Feuerwehr spezifische Anforderungen stellt, hängt von der Komplexität des Bauvorhabens ab.

Es empfiehlt sich, die Anforderungen der Feuerwehr vor dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu klären und sich zu Beginn der Planung bei der Gemeinde über Erschliessungsvorgaben für die Zufahrt und Stellflächen für die Feuerwehr zu erkundigen.

Die Bauherrschaft kann zu Beginn der Planung eine Bauvoranfrage machen. Sie reicht diese in schriftlicher Form bei der Gemeinde ein. Darauf holt die Baubewilligungsbehörde bei der Fachstelle Brandschutz einen Mitbericht im Sinn einer Vorabklärung ein. Bei Bedarf bezieht die GVB oder der Feueraufseher die Feuerwehr mit ein.

Die Baubewilligungsbehörde kann unabhängig von der Fachstelle Brandschutz eine Stellungnahme der Feuerwehr einholen, beispielsweise um zu beurteilen, ob Strassen erschlossen werden müssen.

Zuständigkeiten

Baubewilligungs- bzw. Leitbehörde

  • Anlaufstelle für baurechtliche Voranfragen
  • zuständig für den Vollzug der Baupolizei

Die Zuständigkeiten finden Sie auf der Website der GVB im Abschnitt  «Bewilligungsverfahren für verschiedene Bauvorhaben im Kanton Bern».

Feuerwehr

  • Aufgabe der Feuerwehr ist die fachliche Beratung der Fachstelle Brandschutz. Diese kann bei Bedarf die Feuerwehr oder das kantonale Feuerwehrinspektorat zum Thema abwehrender Brandschutz beiziehen.
  • Die Feuerwehr ist im Baubewilligungsverfahren keine eigenständige Fachstelle und hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beratende Funktion. Die abwehrenden Brandschutzmassnahmen müssen grundsätzlich über den Fachbericht der Fachstelle Brandschutz festgelegt werden.

Fachstelle Brandschutz

  • Prüfen der brandschutzrelevanten Aspekte im BaubewilligungsverfahrenFestlegen der Qualitätssicherungsstufe
  • Überwachen der Umsetzung und Einhaltung der Brandschutzvorschriften
  • Durchführen von Abnahmekontrollen bei Bedarf
  • Anlaufstelle für Bauherren, Architekten, Fachplaner für Fragen zum Brandschutz

Je nach Nutzung ist die Fachstelle Brandschutz oder der Feueraufseher der Gemeinde zuständig. Informationen dazu gibt die Website der GVB.

Grundsätze für Zufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  • Feuerwehrzufahrten müssen so nahe an das Gebäude heranführen, dass ein wirksamer Einsatz der Feuerwehr möglich ist. Bei Gebäuden mit grossem Verkehrsaufkommen wie grossflächigen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben, Industrie- und Parkinganlagen, legt die Fachstelle Brandschutz in Abstimmung mit der Feuerwehr die Anforderungen an die Zugänglichkeit im Einzelfall fest.
  • Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind wo notwendig festzulegen, zu markieren und ständig freizuhalten.
  • Fahrzeugparkflächen zählen nicht als Feuerwehrzufahrten oder Bewegungs- und Stellflächen. Korrekt parkierte Fahrzeuge dürfen Feuerwehrfahrzeuge nicht behindern.
  • Zugänge und Durchgänge müssen ständig frei sein und dürfen nicht durch Einbauten und Bepflanzungen eingeengt werden. Dabei muss das Lichtraumprofil der Einsatzfahrzeuge beachtet werden.

Wenn die Standardmassnahmen aufgrund baulicher Gegebenheiten, zum Beispiel bei Terrassensiedlungen oder Gebäuden in Hanglage mit bergseitiger Feuerwehrzufahrt, nicht umgesetzt werden können, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden. Die Fachstelle Brandschutz beurteilt diese in Abstimmung mit der Feuerwehr.

Die Anforderungen im Detail

Zufahrten

Breiten, Kurven und Höhen

Steigung, Steigungsänderung und Gefälle

Fahrspuren

    • Die Aussenbreite der Fahrspuren muss mindestens 3 m betragen.
    • Die Fahrspuren müssen je mindestens 1.10 Meter breit sein.
    • Bei begrünten Innenstreifen beträgt die maximale Breite 80 cm.
    • Das Quergefälle darf maximal 5% betragen.

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

Trottoirs, Randsteine und Sperrvorrichtungen

Trottoirs und Randsteine, die von Löschfahrzeugen überfahren werden, dürfen maximal 8 cm hoch sein.

Sperrvorrichtungen wie Pfosten, Ketten oder Sperrbalken sind in Zufahrten und Durchfahren nur zulässig, wenn sie von der Feuerwehr jederzeit geöffnet werden können.

 

Bewegungs- und Stellflächen

Die Anzahl der geforderten Bewegungs- und Stellflächen wird gebäudespezifisch von der Fachstelle Brandschutz und der Feuerwehr festgelegt.

Anforderungen an Bewegungs- und Stellflächen

  • Gebäude bis 11 m Höhe (Gebäude mit geringen Abmessungen, Nebenbauten, Gebäuden geringer Höhe): Die Distanz vom Löschfahrzeug auf der Bewegungsfläche bis zum Gebäudeeingang darf maximal 60 m betragen (abgewickelte Schlauchlänge).

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

     

  • Bei Gebäuden mittlerer Höhe (11 m bis 30 m hoch) ist eine Distanz vom Löschfahrzeug bis zum Gebäudeeingang von maximal 80 m gefordert (abgewickelte Schlauchlänge).

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

  • Bewegungsflächen für Löschfahrzeuge müssen pro Fahrzeug mindestens 6 m breit und 11 m lang sein.

    Vor und hinter den Bewegungsflächen an weiterführende Feuerwehrzufahrten müssen mindestens 4 m Übergangsbereiche vorhanden sein.

    Stützenlast (Abstützung): 800 kN/m2 Bodendruckfestigkeit bei nichtunterkellerten Bereichen; 144 kN punktförmige Stützenlasten bei einem Stützenteller von 0.18 m2 bei Unterkellerung. Es wird von einem Gesamtgewicht des Löschfahrzeugs von 18 t ausgegangen.

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

     

Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge

Bei Gebäuden mittlerer Höhe ist eine Stellfläche für ein Hubrettungfahrzeug entlang einer Fassade gefordert.

Die Stellfäche muss mindesten 6 m breit und 11 m lang sein.

Der Abstand (Mittelachse des Fahrzeugs) zur Fassade muss zwischen 5 m und 6.50 m betragen.

Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen maximal eine Neigung von 5 % aufweisen.

Der minimale punktuelle Auflagedruck beträgt 800 kN/m2 Bodendruckfestigkeit bei nichtunterkellerten Flächen und 144 kN punktförmige Stützenlasten bei einem Stützenteller von 0.18 m2 bei unterkellerten Flächen. Es wird von Hubrettungsfahrzeugen mit einem Gewicht von 18 t und 30 m Länge ausgegangen. Das Gewicht kann jedoch 26 t oder mehr betragen

 

(Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

 

Zugangswege und Durchgänge für Einsatzkräfte

Türen von Gebäuden oder Abschrankungen müssen mindestens 2 m hoch und 0.9 m breit sein.

Durchgänge müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m und eine lichte Höhe von mindestens 2.1 m aufweisen.

 

Entrauchung mit mobilen Lüftern (LRWA)

Wenn eine LRWA verwendet werden soll, muss die Feuerwehr diese Lösung gutheissen. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen».

Bei einem LRWA-Konzept ist eine spezielle Einsatzplanung nötig, mit einem Situationsplan, in dem die Aufstellflächen sowie Einblas- und Abströmöffnungen ersichtlich sind.
Die Einsatzplanung und alle zugehörigen Dokumente sind von der Bauherrschaft zu erstellen.

 

Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge dienen der Erschliessung und Evakuierung eines Gebäudes.

Die wichtigsten Anforderung an Feuerwehraufzüge

  • Vom Feuerwehraufzug aus muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein. Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen.
  • Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht anzuordnen und mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Der Schacht ist mit einer Rauchschutz-Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch zu schützen.
  • Feuerwehraufzüge müssen gegen das Eindringen von Löschwasser geschützt sein.

Für weitere detaillierte Anforderungen bezüglich Zugänglichkeit, Türen, Kabinen, Steuerung, Feuerwehrsteuerung und Sicherheitsstromversorgung siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 4.

Bedienung technischer Brandschutzeinrichtungen

Feuerwehraufzüge und Bedienelemente wie Tableaus für die Feuerwehr von Brandmelde-, Evakuations-, Gefahrenmelde- und Löschanlagen sowie Bedientableaus von Entrauchungs- und Überdruckbelüftungsanlagen müssen für die Feuerwehr jederzeit zugänglich sein und ohne Schutzausrüstung bedient werden können.

Anzahl und Standorte der Bedientableaus für die Feuerwehr legen die Fachstelle Brandschutz und die Feuerwehr gemeinsam fest.

Die Zuordnung der Fernübermittlungskriterien (Adressen der Interventionspunkte) muss rechtzeitig vor Baubeginn von der Bauherrschaft und der Fachstelle Brandschutz unter Einbezug der Feuerwehr festgelegt werden.

Löschwasserversorgung

Gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) ist die Gemeinde dafür verantwortlich, die Löschwasserversorgung sicherzustellen.

Die Wasserbezugsorte (z.B. Hydranten, Löschwassertanks) für die Löschwasserversorgung sind gemäss der Richtlinie «Löschwasserversorgung» der FKS und der «Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS vorzusehen. Der genaue Standort der Wasserbezugsorte muss die Bauherrschaft mit der Wasserversorgung der Gemeinde klären.

 

Feuerwehrpläne

Für Gebäude und Anlagen mit erhöhter Gefährdung müssen Massnahmen geplant werden, damit die Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann. Es müssen z.B. Feuerwehrpläne, Alarmierungs- oder Einsatzkonzepte erstellt werden.

Die Bauherrschaft erstellt die Feuerwehrpläne.

Die Grundlagen zum Erstellen der Feuerwehrpläne sind im Brandschutzmerkblatt 2003-15 «Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne» der VKF beschrieben.

Gesetzliche Grundlagen

Die Angaben beruhen auf folgenden Dokumenten:

Weitere Informationen sind auch in den FAQ zu der FKS-Richtlinie zu finden.

Dokumente und Nachweise

Unterlagen Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren: Diese Unterlagen müssen von der Bauherrschaft erarbeitet werden.

Die Fachstelle Brandschutz legt die minimalen Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz im Fachbericht Brandschutz fest.

Orientierungspläne Brand-, Sprinkler- Gasmelde- und Löschanlagen: Situations- und Lagepläne sind gemäss den Brandschutzrichtlinien 20-15 «Brandmeldeanlagen» und 19-15 «Sprinkleranlagen» zu erstellen. Für Gasmelde- und Löschanlagen gelten die Anforderungen dieser Richtlinien sinngemäss.
Die Pläne müssen beim Feuerwehrzugang oder in Absprache mit der Feuerwehr an einem anderen, zentralen Ort gut sichtbar und zugänglich deponiert sein.

Feuerwehrpläne: Diese können je nach Bauvorhaben gefordert werden. Sie sind auch beim Feuerwehrzugang mit anderen Plänen zu hinterlegen.

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