Infoplattform für Brandschutz

Schlafen im Stroh

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.

 

 

Wer Personen beherbergt, muss Vorkehrungen zum Brandschutz treffen.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Beherbergung von bis zu 19 Personen ohne Einrichtung von festen Liegestellen, z. B. für Schlafen im Stroh.

Werden mehr als 19 Personen beherbergt, gelten dieselben Bestimmungen wie für Hotels. In diesem Fall wählen Sie in Suche nach Nutzung das Symbol Hotel.

Bewilligungspflicht

Die Beherbergung von weniger als 20 Personen ist nicht baubewilligungspflichtig.

Eine Bewilligung im Sinne des Brandschutzes ist notwendig, wenn:

  • 20 und mehr Personen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beherbergt werden,
  • das Angebot für das Schlafen im Stroh kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist. In diesem Fall ist bereits ab der ersten Schlafstelle eine Baubewilligung einzuholen.

Zuständigkeiten und Vorgehen

Die Bewilligungsbehörde ist das Regierungsstatthalteramt.

Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) legt die erforderlichen Brandschutzauflagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fest.

Bei Feuerschauen teilt der Betreiber die Mängelbehebung der GVB schriftlich mit.

Die GVB behält sich Bau- und Abnahmekontrollen vor.

Brandschutztechnische Anforderungen

Bauliche Massnahmen

Der Schlafraum ohne feste Liegestellen (Schlafen im Stroh) muss sich auf gleicher Ebene wie der Scheunenbereich und möglichst nahe bei einem Ausgang befinden, der direkt ins Freie führt.

Bei baulich abgetrennten Schlafräumen sind weitere Massnahmen erforderlich:

  • Schlafräume sind ebenerdig oder höchstens ein Geschoss über Terrain anzuordnen.
  • Die Schlafräume müssen einen direkten Ausgang ins Freie aufweisen.
    Ist dies nicht der Fall, sind weitergehende Brandschutzmassnahmen notwendig, zum Beispiel:
    • Ein brandabschnittbildender Korridor führt zu einem entfernten Gebäudeausgang ins Freie.
    • Der Korridor muss mindestens 1,2 m breit und 2,1 m hoch sein.
    • Der Feuerwiderstand des Fluchtkorridors beträgt für Decke, Wände und Boden EI 30.
    • Eine neue Fassadenöffnung von mindestens 90 cm lichter Breite mit einer allfälligen Aussentreppe oder Rampe erschliesst den Zugang ins Freie.

An Fluchtwege werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Der Fluchtweg im Raum und bis ins Freie darf höchstens 35 m betragen.
  • Sind Stufen oder Treppen unumgänglich, sind diese gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege» (inkl. Anhang), Ziff. 2.5.1 auszuführen. Sie müssen sicher begehbar und möglichst gradläufig sein (keine Wendeltreppen). Rampen dürfen als Fluchtwege nicht mehr als 6 % Gefälle aufweisen.
  • Fluchtwege dürfen nicht durch Hindernisse wie Maschinen, Anhänger oder Lagergut verstellt sein.
  • Türen in Fluchtwegen müssen ohne Schlüssel von innen in Fluchtrichtung leicht geöffnet werden können. Abschliessbare Türen sind mit einem Notausgangsverschluss (siehe SN EN 179 «Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse») auszurüsten. Bei bestehenden Türen muss mindestens ein Drehknopfzylinder angebracht werden.

Sicherheitsbeleuchtung

  • Im Schlafraumbereich muss eine tragbare Sicherheitsleuchte installiert sein. Sie muss mit einem Akkumulator ausgerüstet sein, der am Netz angeschlossen ist. Wenn keine elektrische Versorgung vorhanden ist, müssen Taschenlampen zur Verfügung gestellt werden (mindestens eine Lampe pro vier Personen).
  • Provisorien wie z. B. Scheinwerfer sind nicht zugelassen.

Löscheinrichtungen

Im Bereich der Schlafstellen muss mindestens eine der folgenden Löscheinrichtungen vorhanden sein:

Wenn fliessendes Wasser vorhanden ist:

  • Wasserlöschposten
  • Gartenschlauch, mit dem der gesamte Bereich der Schlafstelle erreichbar ist

Wenn kein fliessendes Wasser vorhanden ist:

  • Handfeuerlöscher
  • Eimerspritzen
  • Löschdecken

Löscheinrichtungen sind leicht sicht- und greifbar anzubringen. Sie müssen sich in unmittelbarer Nähe von Raumausgängen, die als Fluchtwege dienen, oder in Fluchtwegen wie Korridoren oder Vorplätzen befinden. Die Standorte der Löscheinrichtungen sind mit Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.

Beschilderung

  • Der Hauptausgang und die Fluchtwege aus dem Schlafraum sowie allfällige zusätzliche Notausgänge sind durch nachleuchtende Fluchtwegschilder (23 cm Mindestkantenlänge bei einer Erkennungsweite von 15 m) zu kennzeichnen.
  • Beim Zugang zum Schlaf- und Aufenthaltsgebäude und im Schlafraumbereich sind Rauchverbotsschilder gut sichtbar anzubringen.

    Die Regeln über das Verhalten im Brandfall müssen im Schlafraum gut sichtbar angebracht sein.

Organisatorische Massnahmen

  • Der Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs hat die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Brandsicherheit zu gewährleisten. Er muss die Gäste über die Brandgefahren informieren und über das Verhalten im Brandfall instruieren.
  • Zur Vermeidung von Gärungsrisiken durch Futter ist der Schlafraum genügend zu durchlüften.
  • Das Tragwerk sowie die Lampen müssen entstaubt sein und dürfen nicht mit Verunreinigungen wie Heustaub oder Spinnennetzen beschmutzt sein.
  • Innerhalb und in der Nähe des Schlafgebäudes ist offenes Feuer verboten. Weiterhin ist es untersagt, Kochgeräte wie Grills oder andere Wärme erzeugende Geräte wie Heizaggregate zu verwenden.

Der Betreiber und die Benutzer sind dafür verantwortlich, dass die Brandschutzauflagen eingehalten werden.

Brandschutzmerkblatt der GVB

«Tourismus in der Landwirtschaft»

 

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