Infoplattform für Brandschutz

Raum mit mehr als 300 Personen

Räume, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, gelten gemäss den Brandschutzvorschriften als Räume mit grosser Personenbelegung. Für diese gelten erhöhte Anforderungen.

Achtung bei der Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen»: Wenn der Raum, mit grosser Personenbelegung nicht im Erdgeschoss liegt, wird das Gebäude in die Kategorie «Gebäude geringer Höhe» eingeteilt. Damit gelten höhere Anforderungen.

Wenn der Raum mit grosser Personenbelegung in einem Hochhaus liegt, wenden Sie sich an einen Brandschutzexperten, um die Anforderungen zu klären.

Tragwerke

Für den Feuerwiderstand des Tragwerks mindestens R 60 gefordert, wenn ein Raum mit grosser Personenbelegung vorhanden ist.

Ausgenommen sind Gebäude mit geringen Abmessungen, eingeschossige Gebäude und das oberste Stockwerk. In diesen Fällen werden keine Anforderungen an das Tagwerk gestellt.

Brandabschnitte und Feuerwiderstand

Räume mit grosser Personenbelegung müssen als eigene Brandabschnitte ausgebildet sein. Nutzungen, die diesen Räumen zugeordnet sind (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Bühnen, Regieräume oder Foyers) dürfen im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.

Für den Feuerwiderstand gilt:

  • Geschossdecken: REI 60
  • horizontale Fluchtwege (Korridore): EI 30
  • vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser): REI 60
  • brandabschnittsbildende Wände: EI 30

In Hochhäusern gelten höhere Anforderungen.

Flucht und Rettungswege

Breite und Anzahl von Fluchtwegen und Ausgängen

Mindestens zwei Fluchtwege sind vorgeschrieben.

Die notwendige Breite der Fluchtwege wird mit einem Faktor berechnet:

  • ebenerdig: 60 cm pro 100 Personen
  • Unter- oder Obergeschosse (Räume, die mit Treppen erschlossen sind): 60 cm pro 60 Personen.

Ein Rechenbeispiel

Belegung: 320 Personen im Obergeschoss

Fluchtwegbreite = (320 Personen * 0,6 m) / 60 Personen = 3,2

Lösungsvariante: 2 Ausgänge: 1,8 m und 1,4 m breit, Treppenlaufbreiten: 1,8 m und 1,4 m

Jeder Fluchtweg und jeder Ausgang muss mindestens 1,2 m breit sein.

Mindestens zwei Drittel der Ausgänge müssen direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen.

In horizontalen Fluchtwegen sind Einzelstufen nicht zulässig. Eine Folge von drei oder mehr Stufen ist erlaubt, wenn diese deutlich gekennzeichnet sind. Dienen Rampen als Fluchtwege, darf ihr Gefälle nicht mehr als 6% betragen

Länge der Fluchtwege

Die Fluchtwege zu den zwei unabhängigen vertikalen Fluchtwegen oder zu den zwei Ausgängen ins Freie dürfen insgesamt 50 m lang sein.

Innerhalb eines Raums oder einer Nutzungseinheit darf der Fluchtweg nicht länger als 35 m sein.

Türen

Türen im Fluchtweg müssen in Fluchtrichtung öffnen. Türen, die abgeschlossen werden können, müssen über Notausgangsverschlüsse nach SN EN 179 verfügen. Ausgenommen sind Türen zu Nebenräumen wie Lager oder Technikräume.

Beträgt die Personenbelegung mehr als zwei Personen pro m², müssen Schliesssysteme nach SN EN 1125 eingesetzt werden.

Verkehrswege

Verkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein.

Stühle dürfen nicht in Verkehrswegen aufgestellt werden. Klappsitze sind erlaubt, falls sie selbständig hochklappen.

Treppen

Vertikale Fluchtwege müssen direkt ins Freie oder über Korridore führen, welche die gleichen Anforderungen erfüllen wie die vertikalen Fluchtwege.

Die lichte Durchgangshöhe von Treppenhäusern und horizontalen Fluchtwegen (Korridoren) muss mindestens 2.1 m betragen. Treppen inklusive deren Podeste müssen mindestens 1.2 m breit sein.

Vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) dürfen nicht geschossweise versetzt sein. Das heisst, die einzelnen Treppenläufe müssen ohne grössere Unterbrüche so untereinander angeordnet sein, dass für die Flüchtenden jederzeit klar ist, wo die Treppe weitergeht.

Technischer Brandschutz

Löschgeräte

In Räumen grosser Personenbelegung sind Handfeuerlöscher vorgeschrieben.

Bei mehr als 2000 Personen sind zusätzlich Wasserlöschposten (WLP) gefordert.

Die Bestimmungen zur Anzahl und Grösse von Handfeuerlöschern und Wasserlöschposten sind im Brandschutzmerkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der GVB festgehalten.

In Hochhäusern gelten höhere Anforderungen.

Brandmelde- und Sprinkleranlagen

In Gebäuden mit Räumen mit grosser Personenbelegung kann die Brandschutzbehörde eine Brandmeldeanlage oder eine Sprinkleranlage verlangen. Im Kanton Bern gelten die Bestimmungen in den Brandschutzmerkblättern «Brandmeldeanlagen» und «Sprinkleranlagen» der GVB.

Blitzschutz

Ein Blitzschutzsystem ist vorgeschrieben. Im Kanton Bern gelten die Bestimmungen des Brandschutzmerkblatts «Blitzschutzsysteme» der GVB.

Rauch- und Wärmeabzug

In Räumen mit grosser Personenbelegung ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage erforderlich. Es gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen».

In Gebäuden geringer und mittlerer Höhe müssen vertikale Flucht- und Rettungswege zuoberst über Abströmöffnungen verfügen, die direkt ins Freie führen.

In Hochhäusern gelten andere Anforderungen.

Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist gefordert für:

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
  • Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
  • Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
  • Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
  • Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können

Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».

Gebäudetechnik

Elektro- und Heizgeräte

Elektroheizgeräte müssen gemäss dem Instruktionsblatt des Herstellers und der aktuellen Technischen Norm NIN der Electrosuisse installiert werden. Die erforderlichen Sicherheitsabstände zu brennbaren Baustoffen müssen gemäss Herstellerangaben eingehalten werden.

Aufzüge

Wenn Aufzüge in Gebäuden mit Räumen mit grosser Personenbelegung mehr als drei Haltestellen miteinander verbinden, müssen sie eine Brandfallsteuerung aufweisen.

Organisatorische Massnahmen

 

Es muss ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz (SiBe) bestimmt werden.

Offenes Feuer ist in Räumen mit grosser Personenbelegung grundsätzlich nicht zulässig. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgenommen.

Auf Bühnen darf offenes Feuer verwendet werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und wenn besondere Brandschutzmassnahmen getroffen werden, z. B. Feuerwachen, die mit geeigneten Löschgeräten ausgerüstet sind.

Bestuhlung

Die Stühle müssen am Boden befestigt werden. Ist das nicht möglich, sind die Stühle innerhalb einer Sitzreihe miteinander zu verbinden.

 

Anordnung von Sitzreihen

Die Sitzplätze müssen so in Reihen angeordnet werden, dass die Ausgänge möglichst direkt erreicht werden können.

Der Abstand zwischen zwei Sitzreihen, darf nicht kleiner als 0,45 m sein.

 

Anzahl Stühle pro Sitzreihe

In einer Sitzreihe, die von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen maximal 32 Sitze angeordnet sein.

Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind maximal 16 Sitze erlaubt. Dies gilt auch für kreisförmig angeordnete Reihen.

Baustoffe

  • Fest montierte Sitzgelegenheiten müssen aus Baustoffen der Kategorie RF2 bestehen.
  • Im Freien dürfen Baustoffe RF2 (cr) verwendet werden.
  • Fest montierte Bänke und Sitzflächen aus Massivholz (Brettdicke ≥ 18 mm und Brettquerschnittsfläche ≥ 1000 mm²) sind zulässig.
  • Nicht fest montierte Bestuhlungen dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.

Dekorationen

Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Funktion von Flucht- und Rettungswegen, Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie Ausgängen nicht beeinträchtigen. Zudem ist darauf zu achten, dass sie durch Wärmestrahlung (z. B. Lampen) nicht entzündet werden können.

Erlaubte Materialien

  • In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
  • In Räumen mit Publikumsverkehr müssen Dekorationen aus Material der Kategorie RF2 bestehen. Falls eine Sprinkleranlage installiert ist, dürfen auch Materialien der Gruppe RF3 (cr) verwendet werden.
  • Materialien, die brennend abtropfen, sind gänzlich untersagt.

Für Deckenbespannungen und weitere Anwendungen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»

Informations- und Notfallwarnsystem

Ein Informationssystem mit individueller Sprachdurchsage, z.B. eine Beschallungsanlage, ist gefordert. Sind mehrere Säle und gemeinsame Foyer vorhanden, müssen mit dem Informationssystem alle öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig informiert werden können (ab Datenträger oder mit einer individuellen Sprachansage).

Bei einer Belegung von mehr als 1000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik gefordert.

Qualitätssicherung

Für Räume mit grosser Personenbelegung gilt die Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2).

Hochhäuser mit einem Raum mit grosser Personenbelegung werden in QSS3 eingeteilt.

Informationen zur Qualitätssicherung und zu den Anforderungen und Aufgaben finden Sie im Fachthema «Qualitätssicherung».

Events

Falls Sie in Ihrem Gemeinschaftsraum eine Veranstaltung mit Publikum durchführen, müssen Sie zusätzliche Brandschutzmassnahmen treffen.

Wählen Sie dazu die Nutzung Veranstaltung.

Um diese Inhalte zu sehen, müssen Sie sich anmelden.

Klicken Sie dazu auf das Schloss. Falls Sie kein Login haben, können Sie sich kostenlos registrieren. Ihre Daten werden nicht weitergegeben.